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Unfall - 25% Abzug...

Verfasst: Sa 11.05.02 23:51
von Der langsam stinkige And
Hi,


nachdem ich mich mal wieder beschwert habe, wurde mir heute ein V-Scheck über 585,- Euro zugeschickt und ein Schreiben, in dem mir die AXA mitteilt, daß sie vom Kostenvoranschlag 25% abgezogen haben wegen der Betriebsgefahr meines Autos. Angeblich habe ich bei der Polizei zugegeben, MIT ABSICHT über den LKW-Kotflügel gefahren zu sein!!!! Weiterhin werfen sie mir vor, ich sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren, da man einen LKW-Kotflügel viel früher hätte sehen müssen und damit den Unfall hätte vermeiden können.


ABER: es war gar kein ganzer Kotflügel, nur ein Teil, etwa 1,5cm hoch und schwarz! Auf den Fotos - NACH DEM AUFPRALL - ist das Ding viel höher, da mein Auto es zusammengefaltet hat. Versucht mal, im Winter, morgens und 6 auf einer schwarzen Fahrbahn im dunkeln einen schwarzen Gegenstand zu sehen! Und zudem fuhr ich nur etwa 100 - auf der Autobahn. Wie langsam muß ich denn noch fahren, um "angepasst" zu fahren? 30? Auf der Autobahn? Und der LKW hinter mir? Hätte ich vielleicht ausweichen sollen - nach links unter einen 40-Tonner.


Montag gehe ich zum Anwalt.


Andreas

Muß natürlich "um 6" heißen (o.t)

Verfasst: Sa 11.05.02 23:52
von Andreas H
kein Text

re: Unfall - 25% Abzug...

Verfasst: So 12.05.02 00:12
von Torben
Ja geh direkt zum Anwalt, die AXA ist ein Drecksverein! Hatte schon zwei mal das Vergnügen mit denen! Beim zweiten mal haben die zuerst von meiner Anwältin gehört und dann erst von mir! Da kannst Du Dich noch auf eine Menge Ärger einstellen! Aber viel glück von mir!


Deswegen gibt es bei der AXA auch die dicken Firmenwagen! Arbeite ja bei Mercedes und da habe ich eine Zeit lang immer mitbekommen, wenn die die Wagen geholt haben! Ein halbes bis ein Dutzend die Woche kein Thema und nur C- oder meistens S-Klasse! Die haben ja in Köln Ihren alten Hauptsitz!


So kommt man halt zu Geld, wenn man nur 75% zahlt! Ist eine Sauerei, aber die probieren das halt!


Greats Torben

gerichtsurteil in der schweiz

Verfasst: So 12.05.02 10:36
von hilfi
geschwindigkeit muss den verhältnissen angepasst sein.


das bundesgericht in der schweiz hat erst kürzlich ein urteil das


kantonsgerichts bestätigt. es ging um einen ähnlichen fall, wo ein autofahrer mit einem gegenstand auf der autobahn zusammengeprallt war. d.h. in der nacht darfst du nur auf sichtweite waren --> fazit aus dem urteil: max. geschwindigkeit in der nacht auf der bahn ca. 65 km/h ....

das ganze nennt sich sichtfahrgebot und gilt auch in deutschland. (o.t)

Verfasst: So 12.05.02 13:51
von Karl
kein Text

ICH WEISS, ABER...

Verfasst: So 12.05.02 15:45
von Andreas H
He,


das Ganze geht anscheinend hier in die falsche Richtung: die werfen mir vor, daß ich auf einer VOLLBEFAHRENEN AUTOBAHN unter dem Tempolimit geblieben bin und außerdem nicht ausgewichen bin... Wo soll ich denn hin? Unter den 40-Tonner links neben mir?


Die Rechtssprechung geht dahin, daß die mir nachweisen müssen, das ich bei einem "vernünftigen" Tempo (Autobahn = 130 km/h) den Unfall nicht hätte vermeiden können - ich war aber DEUTLICH langsamer, deshalb sehe ich meine Betriebsgefahr absolut nicht ein!


Gruß


Andreas

nicht ganz

Verfasst: So 12.05.02 21:44
von Karl
um ganz aus einem unfall rauszukommen mußt du eh unter der richtgeschwindigkeit bleibe.


aber um auch alles ersetzt zu bekommen mußt du nachweisen, daß der unfall auch einem idealfahrer nicht passiert währe. und das setzt die einhaltung des sichtfahrgebotes voraus.

re: nicht ganz

Verfasst: So 12.05.02 22:44
von Andreas H
>um ganz aus einem unfall rauszukommen mußt du eh unter der richtgeschwindigkeit bleibe.


>aber um auch alles ersetzt zu bekommen mußt du nachweisen, daß der unfall auch einem idealfahrer nicht passiert währe. und das setzt die einhaltung des sichtfahrgebotes voraus.


Ich muß - soweit ich weiß - nur nachweisen, das der Unfall bei Richtgeschwindigkeit unvermeidbar gewesen war. Dies gilt hauptsächliche für Unfälle, bei denen jemand vor Dir rausgezogen ist. Es ist absolut unrealistisch von mir zu verlangen Geschwindigkeiten zu fahren, die es mir ermöglichen im Sichtbereich anzuhalten. Zur Ergänzung dieser Text:


Zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen das Landgericht Hamburg (Urt. v. 28.03.96 - 323 S 58/95 - nach MittBl d. ARGE VerkR 97/54) und das Amtsgericht Brühl (Urt. v. 05.03.96 - 21 C 180/95 - nach MittBl. d. ARGE VerkR 96/42) bei der Haftungsverteilung bei einem Schaden wegen unbeleuchtet nachts auf der Autobahn auftauchenden Hindernissen. In beiden Fällen liegt ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde - ein ungesichert nachts auf der Autobahn liegender LKW-Reifen. In beiden Fällen stand in der Nähe des späteren Unfallortes ein LKW auf dem Pannenstreifen, an dem ein Reifen gewechselt wurde. In einem Fall verneinte das Amtsgericht Brühl eine Mithaftung des auf den Reifen auffahrenden PKW-Fahrers und verneint sogar die Annahme einer Haftung aus Betriebsgefahr, da der liegengebliebene Reifen nicht auf lange Sicht zu erkennen war. Das Landgericht Hamburg nahm in dem anderen Fall - bei angenommener Geschwindigkeit des PKW von 100 km/h und eingeschaltetem Fernlicht - ein Mitverschulden zu 30% an, da der PKW-Fahrer entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe oder vorwerfbar unaufmerksam gewesen war. Beide Gerichte haben deutlich gemacht, daß auch auf der Autobahn das Sichtfahrgebot gilt. Lediglich ungewöhnlich schwer sichtbare Hindernisse, auf die nichts hindeutet können bei Kollisionen zu einer Haftungsfreistellung des PKW-(Taxi?)Fahrers führen.


NOCHMAL: es war ein Teil eines LKW-Kotflügels etwa 30x60cm groß, aber nur 2cm HOCH und schwarz! Da das Ding flach auf der Fahrbahn lag, war es nicht zu sehen!


Im zweiten Beispiel oben hatte der das FERNLICHT an und bei beiden stand ein PKW am Straßenrand - da gilt soweiso erhöhte Aufmerksamkeit.


Egal: ich habe morgen einen Termin beim Anwalt, danach sehen wir weiter.


Gruß


Andreas

Falsch! (o.t)

Verfasst: Mo 13.05.02 21:00
von Frank
kein Text