Seite 1 von 1

Dieses Ars***och!!!!!!!!!!!!!!!!!

Verfasst: Do 06.03.03 22:08
von mito116
...entschuldigt, aber Ihr werdet mich verstehen...


Als ich heute bei meinem Reifenhändler meine neuen (gebrauchten) Felgen auswuchten lassen wollte, bevor ich mich damit auf die Reise zu meinem 50km entfernten "Lieblings-Tüv" mache, musste ich mir von ihm sagen lassen dass eine der vie Felgen einen irreparablen Schlag hat (Sie eiert tatsächlich um knapp 2cm nach oben und unten!). Das - natürlich - hat mir der werte Vorbesitzer nicht verraten... Was nun? Da ich außer den Felgen mittlerweile für Distanzscheiben, andere Radschrauben, Zentrierringe, auswuchten usw. eine Menge Geld bezahlt habe will ich sie natürlich nicht einfach zurückschicken. Hätte ich ein Recht, von ihm eine neue Felge zu verlangen? Schließlich habe ich von ihm vier Felgen in einwandfreiem Zustand erworben und nun auch ein Anrecht darauf, oder liege ich da falsch? Ich möchte nicht dass die ganze Mühe umsonst war...

re: Dieses Ars***och!!!!!!!!!!!!!!!!!

Verfasst: Fr 07.03.03 00:21
von Pugnicker
Wenn Du gefragt hast, ob die Felgen OK sind und er das bejaht hat, ist es arglistige Täuschung und Du kannst auf jeden Fall Dein Geld zurückverlangen. Dass kannst Du sogar noch in 30(JA, 30/dreissig!) Jahren machen. Ist gesetzlich verankert.


Wenn er Dir das nur verschwiegen hat und Du auch nicht gefragt hast, musst Du den Mangel UNVERZÜGLICH NACH BEMERKUNG beim VK melden.


Wie das mit Schadensersatzansprüchen aussieht, weiss ich jetzt nicht. Wäre aber sinnvoll sich da mal zu erkundigen, da Du ja schon viel Kohle investiert hast.


Aber setz Dich erstmal mit dem Verkäufer auseinader und frag wie das ist. Und vielleicht könnt ihr Euch ja auch so einigen. Du kaufst ne neue Felge und zahlst die Differenz zur kaputten und er den Rest, oder so.


Versuch das erstmal "friedlich" zu regeln.


Ansonsten viel Glück


FaB

Ähm...

Verfasst: Fr 07.03.03 00:24
von little_lion
Falls du eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung meinst, die ist meines Wissens nach nach einer Gesetzesänderung im letzten Jahr nur noch innerhalb von 10 Jahren machbar. Hast ab Kenntnis 1 Jahr Zeit sie zu erklären.

re: Ähm...

Verfasst: Fr 07.03.03 00:28
von mgo
Bei arglistiger Täuschung ist sogar noch Schadensersatz (z.B. für die anderen gekauften Teile) - gem §§ 122BGB glaube ich zumindest - drin!!!


>Falls du eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung meinst, die ist meines Wissens nach nach einer Gesetzesänderung im letzten Jahr nur noch innerhalb von 10 Jahren machbar. Hast ab Kenntnis 1 Jahr Zeit sie zu erklären.

Rechtlicher Rahmen (ohne Gewähr)

Verfasst: Fr 07.03.03 00:40
von mgo
Ich habe einmal kurz den rechtlichen Kontext herausgearbeitet, ich hoffe es hilft Dir.





Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)


1. Voraussetzungen


a. Täuschung muss begangen worden sein. Täuschungsarten:


A. Falsche Behauptung tatsächlicher Art


der Täuschende behauptet etwas, dass, wenn es wahr wäre eine Tatsache (kein Werturteil) wäre


Bsp: Behauptung ein Auto koste laut Schwackeliste 5000,- DM obwohl es lt. Liste nur 2000,- DM kostet. Keine Täuschung wäre jedoch die fälschliche Behauptung eine Wohnung liege in einer bevorzugten Wohnlage, da dies ein Werturteil, keine Tatsache darstellt.


B. Unterdrücken / Entstellen einer wahren Tatsache


der Täuschende erklärt nichts, nimmt jedoch Manipulationen an einer Sache oder einem Dokument vor


Bsp: Fälschen der Abschlussnote auf dem Zeugnis, Verstellen des Kilometerzählers beim Gebrauchtwagen


---> hier wichtig!!! C. Verschweigen einer wahren Tatsache trotz Aufklärungspflicht


Täuschender verschweigt einen für den Getäuschten wichtigen Umstand, obwohl er ihn offenbaren müsste, i.d.R. Dinge, die für den anderen Vertragsteil von großer Bedeutung sind, bzw. wenn der fragliche Umstand für die Entscheidung der Willenserklärung von Bedeutung ist.


Bsp: Hinweise auf Unfallschäden (>Lackschaden) beim Gebrauchtwagenkauf.


b. Täuschender muss Kenntnis aller Umstände und Täuschungsvorsatz haben


Arglist =besondere Form des Vorsatzes Täuschender muss wissen, dass er ein unzutreffendes Bild von der Wirklichkeit vermittelt. Täuschender muss wollen, dass in dem anderen ein entsprechender Irrtum entsteht und zur Abgabe der Willenserklärung führt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.


2. Voraussetzungen auf Seiten des Getäuschten


a. Erfolg der Täuschung


Die Täuschung muss bei Getäuschten zum Irrtum führen. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum hätte vermieden werden können.


b. Kausalität des Irrtums


Irrtum der durch arglistige Täuschung beim Getäuschten hervorgerufen wird, muss Kausal (ursächlich) für die Entscheidung gewesen sein. Kausalität liegt vor, wenn die Willenserklärung ohne den Irrtum unterblieben oder einen anderen Inhalt gehabt hätte.


Anfechtung wegen arglistiger Täuschung


1. Anfechtungserklärung hat gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen (§143 BGB)


2. Frist: 1 Jahr nach Kenntniserlangung (§124 BGB) Fristlänge zum Schutz des Getäuschten und kein Schutz des Täuschenden nötig


3. Anfechtung max. 30 Jahre nach Vertragsabschluß möglich


Rechtsfolgen


1. Vertrag "ex tunc" nichtig (§142 BGB)


2. Schadensersatz an den Getäuschten nach §§823,826 BGB


Ersetzt werden alle Kosten aus dem Vertrag. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob der Vertrag nie eingegangen wäre. Es ist möglich vom Täuschenden eine Nutzungsgebühr für die Dauer des Vertrages von der Schadensersatzforderung abzuziehen


Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist lukrativer als jene wegen Irrtum, da hier der Täuschende Schadensersatz leisten muss und die Höhe des Schadenersatzes nicht begrenzt ist. Zudem gilt die längere Anfechtungsfrist von 1 Jahr.











...entschuldigt, aber Ihr werdet mich verstehen...


>Als ich heute bei meinem Reifenhändler meine neuen (gebrauchten) Felgen auswuchten lassen wollte, bevor ich mich damit auf die Reise zu meinem 50km entfernten "Lieblings-Tüv" mache, musste ich mir von ihm sagen lassen dass eine der vie Felgen einen irreparablen Schlag hat (Sie eiert tatsächlich um knapp 2cm nach oben und unten!). Das - natürlich - hat mir der werte Vorbesitzer nicht verraten... Was nun? Da ich außer den Felgen mittlerweile für Distanzscheiben, andere Radschrauben, Zentrierringe, auswuchten usw. eine Menge Geld bezahlt habe will ich sie natürlich nicht einfach zurückschicken. Hätte ich ein Recht, von ihm eine neue Felge zu verlangen? Schließlich habe ich von ihm vier Felgen in einwandfreiem Zustand erworben und nun auch ein Anrecht darauf, oder liege ich da falsch? Ich möchte nicht dass die ganze Mühe umsonst war...

Naja...

Verfasst: Fr 07.03.03 08:34
von Pat_306XSHDI
...mit Arglistiger Täuschung wirst Du nicht weit kommen. Das musst Du erst mal nachweisen, dass er von dem Schaden wusste. Und selbst Du hast den Schaden erst bemerkt, als ein Fachmann ihn entdeckt hat. Das wird schwierig.


Hast Du die Felgen von privat oder von einem Händler?


Ausserdem kann der Verkäufer auch behaupten, dass sie bei ihm i.O. waren und dass Du sie kaputt gemacht hast. Was dann?


Ein Gespräch, möglichst unter Zeugen wären schon mal der erste Schritt. Wenns nix bringt, lass Dich von einem Anwalt beraten, wenn Du Rechtschutz hast.

re: Dieses Ars***och!!!!!!!!!!!!!!!!!

Verfasst: Fr 07.03.03 10:31
von reset [405SRIx4]
falls du mitglied in einem automobilclub bist, kannst du sicher deren rechtsberater bemühen. an und für sich is es so (zumindest in ö), dass bei solchen geschäften verschiedene mängelarten unterschieden werden. da gibts z.B. den offenen mangel, welcher bei übernahme der ware klar ersichtlich ist und sofort gerügt werden muss. dann gibts den versteckten mangel, der erst innerhalb einer gewissen zeit (die ich leider vergessen hab) erkannt werden kann, weil er nicht von aussen oder erst bei gebrauch erkennbar ist. da gibts eine längere frist, den zu rügen. dann is da noch der arglistig verschwiegene mangel. das is dann, wenn der verkäufer vom mangel weiß, dir aber nix sagt. in dem fall hast du bei uns glaub ich 30 jahre zeit zu rügen.


soviel ich noch weiß muss bei offenen oder versteckten mängeln der verkäufer wandeln (d.h. intakte ware nachliefern, preis mindern, reparieren, ...) oder er kann vom vertrag zurücktreten. bei arglistig verschwiegenen, kann der käufer vom vertrag zurücktreten oder auf wandlung bestehen.


leider gibts bei privatgeschäften die möglichkeit des haftungsausschlusses. wenn du also beim kauf unterschreibst, dass der verkäufer sich jeglicher haftung entzieht, hast du in jedem fall pech gehabt.


(ich hab das ganze mal in der schule gelernt, war aber nie sehr gut in dem fach. kann also sein, dass ich teilweise blödsinn erzählt hab ;)

re: Rechtlicher Rahmen (ohne Gewähr)

Verfasst: Sa 08.03.03 07:49
von holger
schön erklärt, aber mit arglistiger täuschung kommt er in dem fall keinen meter weit...


>Ich habe einmal kurz den rechtlichen Kontext herausgearbeitet, ich hoffe es hilft Dir.


>Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)


>1. Voraussetzungen


>a. Täuschung muss begangen worden sein. Täuschungsarten:


>A. Falsche Behauptung tatsächlicher Art


>der Täuschende behauptet etwas, dass, wenn es wahr wäre eine Tatsache (kein Werturteil) wäre


>Bsp: Behauptung ein Auto koste laut Schwackeliste 5000,- DM obwohl es lt. Liste nur 2000,- DM kostet. Keine Täuschung wäre jedoch die fälschliche Behauptung eine Wohnung liege in einer bevorzugten Wohnlage, da dies ein Werturteil, keine Tatsache darstellt.


>B. Unterdrücken / Entstellen einer wahren Tatsache


>der Täuschende erklärt nichts, nimmt jedoch Manipulationen an einer Sache oder einem Dokument vor


>Bsp: Fälschen der Abschlussnote auf dem Zeugnis, Verstellen des Kilometerzählers beim Gebrauchtwagen


>---> hier wichtig!!! C. Verschweigen einer wahren Tatsache trotz Aufklärungspflicht


>Täuschender verschweigt einen für den Getäuschten wichtigen Umstand, obwohl er ihn offenbaren müsste, i.d.R. Dinge, die für den anderen Vertragsteil von großer Bedeutung sind, bzw. wenn der fragliche Umstand für die Entscheidung der Willenserklärung von Bedeutung ist.


>Bsp: Hinweise auf Unfallschäden (>Lackschaden) beim Gebrauchtwagenkauf.


>b. Täuschender muss Kenntnis aller Umstände und Täuschungsvorsatz haben


>Arglist =besondere Form des Vorsatzes Täuschender muss wissen, dass er ein unzutreffendes Bild von der Wirklichkeit vermittelt. Täuschender muss wollen, dass in dem anderen ein entsprechender Irrtum entsteht und zur Abgabe der Willenserklärung führt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.


>2. Voraussetzungen auf Seiten des Getäuschten


>a. Erfolg der Täuschung


>Die Täuschung muss bei Getäuschten zum Irrtum führen. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum hätte vermieden werden können.


>b. Kausalität des Irrtums


>Irrtum der durch arglistige Täuschung beim Getäuschten hervorgerufen wird, muss Kausal (ursächlich) für die Entscheidung gewesen sein. Kausalität liegt vor, wenn die Willenserklärung ohne den Irrtum unterblieben oder einen anderen Inhalt gehabt hätte.


>Anfechtung wegen arglistiger Täuschung


>1. Anfechtungserklärung hat gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen (§143 BGB)


>2. Frist: 1 Jahr nach Kenntniserlangung (§124 BGB) Fristlänge zum Schutz des Getäuschten und kein Schutz des Täuschenden nötig


>3. Anfechtung max. 30 Jahre nach Vertragsabschluß möglich


>Rechtsfolgen


>1. Vertrag "ex tunc" nichtig (§142 BGB)


>2. Schadensersatz an den Getäuschten nach §§823,826 BGB


>Ersetzt werden alle Kosten aus dem Vertrag. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob der Vertrag nie eingegangen wäre. Es ist möglich vom Täuschenden eine Nutzungsgebühr für die Dauer des Vertrages von der Schadensersatzforderung abzuziehen


>Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist lukrativer als jene wegen Irrtum, da hier der Täuschende Schadensersatz leisten muss und die Höhe des Schadenersatzes nicht begrenzt ist. Zudem gilt die längere Anfechtungsfrist von 1 Jahr.


>...entschuldigt, aber Ihr werdet mich verstehen...


>>Als ich heute bei meinem Reifenhändler meine neuen (gebrauchten) Felgen auswuchten lassen wollte, bevor ich mich damit auf die Reise zu meinem 50km entfernten "Lieblings-Tüv" mache, musste ich mir von ihm sagen lassen dass eine der vie Felgen einen irreparablen Schlag hat (Sie eiert tatsächlich um knapp 2cm nach oben und unten!). Das - natürlich - hat mir der werte Vorbesitzer nicht verraten... Was nun? Da ich außer den Felgen mittlerweile für Distanzscheiben, andere Radschrauben, Zentrierringe, auswuchten usw. eine Menge Geld bezahlt habe will ich sie natürlich nicht einfach zurückschicken. Hätte ich ein Recht, von ihm eine neue Felge zu verlangen? Schließlich habe ich von ihm vier Felgen in einwandfreiem Zustand erworben und nun auch ein Anrecht darauf, oder liege ich da falsch? Ich möchte nicht dass die ganze Mühe umsonst war...