Frage weg eventuellem falsch parken

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
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king_nothing
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Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von king_nothing » So 21.12.14 22:42

Malzeit
Ich hab gestern in einem öffentlichem kostenlosen Parkhaus geparkt und zwar genau so (mir ist der silberne 307)Bild
Auf dem zettel der an der Leine gespannt war stand nur reserviert für Anwaltskanzlei xy..!.. . Und als ich zurück kahm war so ein schöner zettel mit der handgeschriebenen Aufschrift "Post folgt"
Ist das bloß heisse Luft Eines winkeladwokaten der zu dumm/zu faul ist ein Schild 1.5m weiter links zu stellen? :vorkopphau:, oder kann ich mich jetzt echt mit den Idioten Rum zu schlagen? :wall_banging:
Wenn ja wie sollen die überhaupt an die halterdaten kommen, abfragen darf ja bekanntlich nur die bullerei machen im Falle der strafermittlung. Was haltet ihr von der Nummer?
Am ende der Schräglage kommt die stabile Seitenlage :floet:

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Strange
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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von Strange » Mo 22.12.14 00:16

Guden.

Anwälte sind ein lustiges Völkchen. Haben zwar Jura studiert, kennen sich rechtlich leider doch oft nicht gut aus. :auslach:

Also, wenn es sich um öffentlichen Verkehrsraum handeln würde (dazu komme ich später) würde Folgendes gelten:

1. Mobile Haltverbotsbeschilderung OHNE Zeitzusatz ist UNGÜLTIG. Es müsste mindestens ein "ab Datum..." oder "am Datum..." als Zusatzzeichen unter dem Haltverbot hängen.

2. Selbst wenn ein Datumszusatz ausgeschildert wäre, sieht man auf dem Foto das Verkehrszeichen 283-20 StVO, also Haltverbot-Ende. Somit würde der silberne 307 AUßERHALB des Haltverbots stehen.

3. Mobile Beschilderung muss von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet worden sein.

4. Auch wenn es sich um ein "öffentliches" Parkhaus handelt und so die StVO mit Billigung des Betreibers gelten KANN, muss man aber davon ausgehen, dass dies in der Regel nicht der Fall ist und es sich so nicht um öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der StVO handelt. Wenn die StVO nicht gilt, ist StVO-Beschilderung nicht zulässig (da sie wie gesagt jeweils angeordnet/genehmigt werden muss. Ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde darf KEINE (mobile) Beschilderung aufgestellt werden.)

5. Man muss davon ausgehen, dass die StVO hier gar nicht zur Anwendung kommt (vgl. 1-3), somit gebe es nur eine privatrechtliche Ahndung nach den Nutzungsbedingungen bzw. der Hausordnung des Parkhauses. Wenn ein Dauerparker einen Parkplatz angemietet hat, muss der Platz wohl eindeutig als vermieteter Platz kenntlich gemacht worden sein (aber nicht durch unzulässige Haltverbote!) und ggf. vor unzulässiger Nutzung geschützt werden (zB. Klappbügel).
Gegebenenfalls kann der Betreiber des Parkhauses eine Art privatrechtlicher "Vertragsstrafe" wegen missbräuchlicher Nutzung verhängen. Dies wäre meiner Meinung nach aber nur dann der Fall, wenn der Parkplatz, auf dem Dein silberner 307 geparkt war, eindeutig als vermieteter Dauerparkplatz für Nutzer XY gekennzeichnet wäre. Da dies ja offenkundig nicht der Fall war, wäre eine privatrechtliche Ahndung auch obsolet.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass da schriftlich was nachkommt.
Du kannst uns ja mal auf dem Laufenden halten. :zwinker:

Gruß Jan

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qui
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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von qui » Mo 22.12.14 02:10

1. Mobile Haltverbotsbeschilderung OHNE Zeitzusatz ist UNGÜLTIG. Es müsste mindestens ein "ab Datum..." oder "am Datum..." als Zusatzzeichen unter dem Haltverbot hängen.
wenn es ein öfftl. Parkplatz ist sind Halteverbotsschilder immer unzulässig, da Halteverbote nur auf Fahrbahnen gelten.
Und auf Privatparkplätzen(oder besser auf Parkplätzen "denen der Besitzer des Parkhauses der Kanzlei Rechte eingeräumt hat, einen Kundenparkplatz drauszumachen" / würd ich jetz mal so nennen) dürfte man so ein amtliches Schild max. mit behördliche Genehmigung aufstellen, sonst könnte man es ggfs. als Amtsanmaßung auslegen. Und wie bereits gesagt, selbst wenn, er steht außerhalb des Verbotes.
Auch wenn es sich um ein "öffentliches" Parkhaus handelt und so die StVO mit Billigung des Betreibers gelten KANN, muss man aber davon ausgehen, dass dies in der Regel nicht der Fall ist und es sich so nicht um öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der StVO handelt. Wenn die StVO nicht gilt, ist StVO-Beschilderung nicht zulässig (da sie wie gesagt jeweils angeordnet/genehmigt werden muss. Ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde darf KEINE (mobile) Beschilderung aufgestellt werden.)
wenn das Parkhaus für jedermann zugängig ist und ein öfftl. Verkehr stattfindet, würde ich sagen es ist öfftl. Verkersraum(VR), somit gilt die StVO.
Der Besitzer(wenn Privat) kann natürlich zusätzliche Regeln festlegen (Hausordnung, Gebühren etc.) Er kann mMn auch Parkplätze vermieten, also bestimmten Leuten Rechte einräumen u.A. wer den Parkplatz dann nutzen darf.
Somit muss durch ein Schild der Parkplatz eindeutig als solcher gekennzeichent werden(zb nur für Kd. Kanzlei xY).

Öffentlicher Verkehrsraum richtet sich nicht nach den Eigentumsverhältnissen, sondern nur nach der freien Benutzbarkeit/Zugang/stillschweigende Duldung/für jedermann richtet, was beim Parkhaus(beim reinfahren, wenn niemand kontrolliert wer reindarf) ja der Fall ist.

Und wenn dann die Rechte z.B. an dem Parkplatz vom Besitzer des Parkhausens auf die Kanzlei abgetreten wurden und die dann einen einen Kundenparkplatz drausmacht(Erlaubnis durch Parkhausbesitzer eingeräumt, kann er auch abschleppen lassen. Das wäre dann ggfs. eine Besitzstörung bzw. verbotene Eigenmacht durch den Nutzer die verfolgt werden könnte.(mMn aber nur den Fahrer nicht den Halter, im Zweifel weis man halt nicht mehr wer gefaren ist) :D http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Also meine bescheiden Meinung:
>>> Diese Parkplätze müssten natürlich entsprechend gekennzeichnet sein, als Kundenparkplatz und Sie müssten der Kanzlei gehören
>>> oder vom Besitzer des Parkhauses müssen Rechte eingeräumt worden sein, dort den Kundenparkplatz draus zu machen.
>>> Dann ist dass soweit ich das sehe korrekt und das Recht könnte durchgesetz werden, sollte ein "Nichtkunde" dort parken
Und ob wie in deisem Fall ein "reserviert für Kanzlei" ausreicht um das kenntlich zu machen, ist fragwürdig, Tendenz eher nein.

Aber dein 307 steh ja nicht auf dem Parkplatz mit dem Schild (wenn da sonst nix dabeisteht) und das Halteverbotsschild ist wie gesagt eh net zulässig.


stimme also zu, da kann eig. net viel kommen außer ein böser Brief vlt. ,mit "du, du, du, du pöser Pursche" :)

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ach ja wg. dem Halter rausfinden

Ne Halterauskunft geht prinzipiell wenn Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren sind.
siehe hier: https://www.verwaltungsservice.bayern.d ... 1078670699
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__39.html

Dies ist aber Gebührenbehaftet. 5€ ca.

weitere Meinungen dazu?
Grüße und G8
"Du hast uns auf den Parkplatz gebracht, jetzt bring uns auch wieder runter! - Ach so, du willst runter von dem Parkplatz."
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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von king_nothing » Mo 22.12.14 11:11

Danke leute ihr habt mir mal den Wind aus den segeln genommen. Ich hab mich extra so weit es ging neben das Schild gestellt das genau so etwas nicht kommt, Aber wie ihr ja auch denkt und noch 2 Polizisten die ich kenne stehe ich hinter dem schild. Hab auch noch ein anderes Foto aus einer anderen Perspektive, bei den beknackten winkeladwokaten muss man ja immer mit Kanonen auf Spatzen schießen und sich als Spatz auch wehren können. Ich halte euch auf dem laufenden. Ich glaube ich hab verkehrsrechtschutz Vers, wenn da was kommt egal obs nur heiße Luft ist kann der sich mit meinen zoffen. Anwälte wollen nur dein bestes....
Oder ich schmeiss der Kanzlei einem zettel in den Kasten der Widerspruch des silbernen 307 folgt :D:D
Am ende der Schräglage kommt die stabile Seitenlage :floet:

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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von king_nothing » So 04.01.15 23:03

Bis dato noch Tote Hose.
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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von lunic » Fr 09.01.15 16:01

Hi,

ich denke, es handelt sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, nur weil man mit dem Auto ungehindert bzw ungesehen auf den Parkplatz fahren kann, sonst wäre jeder private (in aller Regel gemietete) Parkplatz öffentlicher Raum.
Voraussetzung für öffentlichen Raum ist die Widmung durch den Staat und dies geht wiederum nur, wenn dieser Eigentümer des Raumes ist. Ist er das nicht, ist es privater Raum.
Wenn man davon ausgeht, dass die Kanzlei die Parkplätze - wie aus dem weißen Zettel ersichtlich - gemietet hat und für ihre Kundschaft reserviert hat, erübrigt sich auch die Frage, wer Eigentümer des Parkhauses ist; ob das jetzt der Staat ist oder Edna Krabappel, ist egal.
Zum Schild: Welchen Erklärungswert dieses Schild, die Leine und der weiße Zettel haben, wird aus dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen sein, was also ein durchschnittlicher Betrachter beim Anblick dieser schönen Konstruktion erkennen konnte. Und da wird man sicher auch den Standpunkt vertreten können, dass der linke Parkplatz mit erfasst sein soll, weil das Schild links von der weißen Linie steht, also auf dem linken Parkplatz.
Dafür würde insbesondere sprechen, dass das Schild, wollte man den linken Parkplatz aussparen, wohl erst eins weiter rechts aufgestellt worden wäre und es die Lücke, die hier auf dem linken Parkplatz gesehen wurde, einfach nicht geben sollte.
Ob man als Privater so ein Schild benutzen darf, um gemietete Parkplätze zu kennzeichnen, spielt für die Frage, ob der Besitz gestört wird, auch keine Rolle. Denn der Besitzstörer kann sich nicht darauf berufen, das Schild verstoße gegen Straf- oder Ordnungstatbestände und würde deshalb für ihn keinen Erklärungsgehalt haben. Mag sein, dass die Kanzlei deswegen ein Problem mit den Behörden hat, aber das spielt im Verhältnis zum Störer keine Rolle.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Erklärung, die mithilfe einer Amtsanmaßung erfolgt, für den Einzelnen keine Verbindlichkeit hat, weil es gerade Sinn der Strafnorm sein soll, diese zu unterbinden, liegt hier schon kein Fall der Amtsanmaßung vor. Die Kanzlei will überhaupt nicht den öffentlichen Verkehr regeln, sondern ihr privates Recht schützen.
Und selbst, wenn das Schild den Eindruck erwecken sollte, dass es ohne Befugnis aufgestellt worden sei, so würde sich dieser Eindruck auf die Befugnis der Kanzlei gegenüber der Behörde beschränken, einen Rückschluss auf Befugnis des Berechtigten gegenüber dem Störer ließe er aber nicht zu.
Kurzum: Ich bin da völlig anderer Ansicht, mal abgesehen von der - zugegeben - irritierenden Nutzung eines Straßenverkehrsschildes hat der Berechtigte hier ziemlich klar zum Ausdruck gebracht, dass für die Parkplätze bezahlt wurde und sie daher gerade nicht jedermann zur Verfügung stehen sollten.

Gruß
Zuletzt geändert von lunic am Fr 09.01.15 16:45, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von king_nothing » Fr 09.01.15 16:22

Da kommt eh nix ist nur heisse Luft gewesen
Aber jeder der den 307 und seine Scheibenwischer kennt weiß das man den nur hoch klappen kann wenn dieser in der Service Stellung ist da man sonst den Lack der Haube verkratzt. Bei genauerem hinsehen haben die denn bestimmt zu hoch gehoben....
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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von qui » Fr 09.01.15 18:10

lunic hat geschrieben:Hi,

ich denke, es handelt sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, nur weil man mit dem Auto ungehindert bzw ungesehen auf den Parkplatz fahren kann, sonst wäre jeder private (in aller Regel gemietete) Parkplatz öffentlicher Raum.
Voraussetzung für öffentlichen Raum ist die Widmung durch den Staat und dies geht wiederum nur, wenn dieser Eigentümer des Raumes ist. Ist er das nicht, ist es privater Raum.
Hmmmm :gruebel: . schön möglich, bin mir selber net 100% sicher, hab die Definition von nem Kollegen übernommen, der den Hentschel Straßenverkehsrecht hat,(irgend so nen online Zugriff) Auflage weis ich mnicht, da steht aber wohl (singemäß) drin, "dass öftl. VR entweder durch Widmung der Behörde oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen... / tatsächlich öfftl. VR = VR der durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt wird. Ist das bei nem Parkhaus net so, das das reinfahren etc. stillschwigend geduldet wird?

Ich mein, nen privater Parkplatz müsste ja eig auch öfftl. VR sein, weil ich kann ihn ja nutzen um zB umzudrehen. Wenn das vom demjenigen Stillschweigend gedulet wird? Wie bei nem Supermarktparkplatz auch, der ist geduldet für die Allgemeinheit zum Einkauf.Oder ist das anders gemeint?

Aber im Nachhinein irritiert mich das mit dem Schild doch, denke aber weiterhin, dass das Schild nur auf Fahrbahnen seine Gültigkeit besitzt..
Klar könnte man auch so sehen, dass die Kanzlei damit ausdrücklich, zum Ausdruck bringen kann/will dass es ein privater Parkplatz ist.
Ich weis nur nicht ob dies wirklich so, wie geschehen, möglich ist
Aber vlt. hat die Kanzlei ja auch ne Genehmigung dafür eingeholt?

@king_nothing: na ja sind immerhin 13 Werktage vergangen, normal sind die Anwälte doch schnller beim abmahnen etc.. :

Grüße
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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von obelix » Sa 10.01.15 09:08

king_nothing hat geschrieben:Malzeit
Ich hab gestern in einem öffentlichem kostenlosen Parkhaus geparkt und zwar genau so (mir ist der silberne 307)Bild
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das ist vmtl. ein zweifelhafter versuch eines anwohners, sich nen parkplatz zu reservieren, weil er sonst nirgends parken kann.
ich würd mal spasseshalber auf das schild sehen, meist ist hinten ein stempel drauf, wem es gehört:-) mit nem dezenten hinweis dann mal den eigentümer anrufen, ich wette, das schikld ist iwo geklaut worden:-)

wenn das parkhaus tatsächlich der gemeinde/stadt/land gehört, wird ein an einen dauermieter vermieteter stellplatz mit sicherheit anders gekennzeichnet, wobei ich nicht glaube, dass ein öffentlicher parkplatz überhaupt an privatpersonen vermietet wird,d as das ja seiner bestimmung widerspräche.

würde mir da keinerlei kopp machen, erstens ist das sicher nicht vermietet und zweitens stehst du auf der richtigen seite des schildes. gibt es die kanzlei überhaupt? vielleicht macht sich ja auch nur einer den namen zu nutze und meint, dass der name einer kanzlei die leute eher vom parken abhält als der name eines privatmannes.

ich würder mir vmtl. glatt mal den spass machen, und dem hinterdrein gehen. erst mal beim besitzer des parkhauses anfragen, ob da überhaupt was vermietet ist, und dann je nach auskunft weiter verfahren. einfach so zum vergnügen.

gruss

obelix
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Re: Frage weg eventuellem falsch parken

Beitrag von king_nothing » Sa 10.01.15 13:31

Davon hab ich sowieso nichts @obelix ;) dafür ist mir ehrlich gesagt meine Zeit zu schade. Da geh ich lieber arbeiten oder sonst was. Eine Kanzlei gibt's dort in der Nähe aber wirklich, aber keine Ahnung ob der Name auch passt. Komme in den Ecken jetzt nicht mehr so hin, weil sich meine Arbeitsstelle jetzt verlagert hat in einen ruhigen nebenort wo tonnenweise Parkplätze für mein Baby sind ^^
Am ende der Schräglage kommt die stabile Seitenlage :floet:

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