1.) Solange keiner Schreit kann man machen, was man will (wo kein kläger da kein Richter !)
2.) Im Zweifel könnte der Inhaber des Firmennamen (z.b. hans) vom vertriebspartner zB. Wurst dann verlangen die Webseite (zb.
www.hans.at) freizugeben, da ja die Firma ein höheres Namensschutzrecht hat als der Vertriebspartner
(dem steht ja dann die möglichkeit eines entsprechenden verweises offen oder er sichert sich dann die adressse hans-wurst.at (hoffentlich trete ich keinen auf dem schlips :-)
3.) Aber nochmals verweis auf Nr.1 Ich denke, dass das alles vereinbar ist. Es kommt übrigens stets auf die Größen der Firmen hat (also wäre der Vertriebspartner der größere und bekanntere hätte dieser auch ein anrecht darauf.....
hoffe geholfen zu haben
Gruß Gunnar
>kommt vielleicht auch auf den namen an oder ?
>wenn die firma z.b. adidas heisst, wäre das wohl was anderes, wie wenn sie sportschuh heissen würde
>ansonsten gilt "first come, first served!"
>oder die firma fragen......sind ja schliesslich vertriebsPARTNER