Wer kennt diese 206-Fahrerin?

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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raphi205cti
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re: Gesetzliche Grundlage

Beitrag von raphi205cti » Fr 11.04.03 09:28

Das ist natürlich Schweizer Recht, aber vielleicht gibts das ja bei euch auch!

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obelix
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dann würde ich als hübsche junge frau...

Beitrag von obelix » Fr 11.04.03 09:29

mein auto immer auf einen kumpel zulassen:-)))


am besten auf einen, der boxen kann oder den schwarzen gürtel hat *grins*


obelix

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Da Joe Baker
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re: Datenschutz...

Beitrag von Da Joe Baker » Fr 11.04.03 10:51

§38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung.


(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit


- dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,


- eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist


und


-das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich Überwiegt.


(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.


(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.


(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.


(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.


(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.


(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.


(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.


Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr


--- § 7 sagt eigentlich alles :-)

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beatnix
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kleiner Trick für solche Fälle

Beitrag von beatnix » Fr 11.04.03 10:58

hat mir mal einer gesagt der eine zeitlang hundefänger/tierschützer war:


bei zulassungsstelle anrufen, kennzeichen sagen und sagen dass da ein kleiner hund im auto ist der gleich abkratzt vor hitze und du würdest gerne die halterin anrufen.


oder auch nicht schlecht: du bist ein ladenbesitzer und der halter parkt in deiner ladezone. und du willst ihm die abschleppkosten ersparen.


sowas sollte man natürlich keinesfalls nachmachen, denn man kommt so unberechtigt an sensible daten!!


beatnix.

daOchi
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Aber das wäre doch Vorspiegelung falscher Tatsachen und ein Verstoß...

Beitrag von daOchi » Fr 11.04.03 11:07

...gegen das Datenschutzgesetz.


So etwas macht man doch nicht...


Gruß,


Ochi.

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funzt normalerweise bloss bei dorfbütteln...

Beitrag von obelix » Fr 11.04.03 11:31

die ihren job ned verstehn. die polizei darf dir die daten nicht geben. normalerweise schicken die


dann jemand vorbei. aber halter-adressen bekommst du auf die art und weise normalerweise nicht.


ich habe mal eine bekommen, aber da war ich persönlich auf dem revier und hab die jungs ne


dreiviertel stunde bearbeitet. war aber echt die totale ausnahme. und nur weil ich nen zeugen


hatte.


gruss


obelix

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beatnix
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das stimmt

Beitrag von beatnix » Fr 11.04.03 11:52

>die ihren job ned verstehn. die polizei darf dir die daten nicht geben. normalerweise schicken die


>dann jemand vorbei. aber halter-adressen bekommst du auf die art und weise normalerweise nicht.


ich hab es noch nicht versucht. aber kann mir kaum vorstellen dass die da wegen jemand der gleich abgeschleppt wird jemand vorbei schicken, oder?


und ihn selber anrufen können sie ja auch nicht... was wäre denn das für ein gespräch?


käme auf einen versuch an... mal sehen. *g*


>ich habe mal eine bekommen, aber da war ich persönlich auf dem revier und hab die jungs ne


>dreiviertel stunde bearbeitet. war aber echt die totale ausnahme. und nur weil ich nen zeugen


was is denn da passiert?

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Beitrag von Bandit » Fr 11.04.03 11:57

versuch es mal da, wenn du das Kennzeichen hast, vielleicht schuat sie da ja mal nach :))


greetz Bandit

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