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von Breakfan » Mo 08.03.04 13:54
§17 Beleuchtung
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(3a) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis.
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann.
§5 Überholen
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
§4711 Sicht
(1) bei Nebel ist es verboten den Kopf aus der Seitenscheibe herauszustrecken. Dies kann zu gefährlichen Kopfverletzugen führen wenn man mit dem Kopf des entgegenkommenden Fahrzeugführers kollidiert.
Gruß Jörg
>Zu 2.1.:
>Das ist erlaubt, wenn die Nebelscheinwerfer nicht weiter als 40 cm (=400 mm) von der äußeren Kante (also Seite) entfernt angebracht sind. Da kann auch die Rennleitung nicht meckern und kein Geld für verlangen.
>Grüße Jens
>>zu 2.) gibt es weiterer zwei Möglichkeiten:
>> 1.) Nebelscheinwerfer und Standlicht
>> (nur bei Tag zu empfehlen)
>> 2.) Nebscheinwerfer und Abblendlicht
>>--> beide Varianten sind jedoch bei den "Man in Green" gebührenpflichtig !
>>NSL einschalten ist nur bei Nebel zu empfehlen --> erhöht die Collheit nicht wirklich !
>>;-)
>>Gruß Nebel