Nebenscheinwerfer..Wann darf ich sie einschalten?

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
Nebel

Nebelscheinwerfer

Beitrag von Nebel » So 07.03.04 20:43

Nebelscheinwerfer schaltet man(n) nur aus zwei Gründen ein:


1.) es hat Nebel


2.) man will cool sein !


zu 2.) gibt es weiterer zwei Möglichkeiten:


1.) Nebelscheinwerfer und Standlicht


(nur bei Tag zu empfehlen)


2.) Nebscheinwerfer und Abblendlicht


--> beide Varianten sind jedoch bei den "Man in Green" gebührenpflichtig !


NSL einschalten ist nur bei Nebel zu empfehlen --> erhöht die Collheit nicht wirklich !


;-)


Gruß Nebel

Günter
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seid Ihr alle schon so alt oder Führerschein von EBAY

Beitrag von Günter » Mo 08.03.04 09:30

>>Hallo!


>>Wann darf man eigentlich die Nebenscheinwerfer/Nebelschlußleuchte anschalten?


>>Mein Vater sagt Innerorts überhaupt nicht?! Und ich denke ab einer bestimmten Sichtweite darf man es oder?


>>Wie genau ist das denn geregelt?


>


>die Nebelscheinwerfer darfst du bei Regen, Nebel und Schnelfall immer einschalten, die nebelschlussleucht nur bei Sichtweite unter 50 m, solltest dann aber auch nicht schneller als 50 km/h fahren

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re: Nebelscheinwerfer

Beitrag von Carportparker » Mo 08.03.04 13:38

Zu 2.1.:


Das ist erlaubt, wenn die Nebelscheinwerfer nicht weiter als 40 cm (=400 mm) von der äußeren Kante (also Seite) entfernt angebracht sind. Da kann auch die Rennleitung nicht meckern und kein Geld für verlangen.


Grüße Jens


>zu 2.) gibt es weiterer zwei Möglichkeiten:


> 1.) Nebelscheinwerfer und Standlicht


> (nur bei Tag zu empfehlen)


> 2.) Nebscheinwerfer und Abblendlicht


>--> beide Varianten sind jedoch bei den "Man in Green" gebührenpflichtig !


>NSL einschalten ist nur bei Nebel zu empfehlen --> erhöht die Collheit nicht wirklich !


>;-)


>Gruß Nebel

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ein und für allemal

Beitrag von Breakfan » Mo 08.03.04 13:54

§17 Beleuchtung


(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.


§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge





(3a) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis.


§3 Geschwindigkeit


(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann.


§5 Überholen


(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.


§4711 Sicht


(1) bei Nebel ist es verboten den Kopf aus der Seitenscheibe herauszustrecken. Dies kann zu gefährlichen Kopfverletzugen führen wenn man mit dem Kopf des entgegenkommenden Fahrzeugführers kollidiert.


Gruß Jörg























>Zu 2.1.:


>Das ist erlaubt, wenn die Nebelscheinwerfer nicht weiter als 40 cm (=400 mm) von der äußeren Kante (also Seite) entfernt angebracht sind. Da kann auch die Rennleitung nicht meckern und kein Geld für verlangen.


>Grüße Jens


>>zu 2.) gibt es weiterer zwei Möglichkeiten:


>> 1.) Nebelscheinwerfer und Standlicht


>> (nur bei Tag zu empfehlen)


>> 2.) Nebscheinwerfer und Abblendlicht


>>--> beide Varianten sind jedoch bei den "Man in Green" gebührenpflichtig !


>>NSL einschalten ist nur bei Nebel zu empfehlen --> erhöht die Collheit nicht wirklich !


>>;-)


>>Gruß Nebel

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UI ..... dann hätt ich ja in 99% der Fälle gar nicht überholen dürfen ....

Beitrag von Waldfee106 » Mo 08.03.04 14:16

> §5 Überholen


> (2) ...<b>Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.</b>





... seinerzeit mit meinem Trabi <IMG src="http://www.click-smilies.de/sammlung090 ... ey-026.gif" alt="http://www.click-smilies.de/sammlung090 ... ey-026.gif"> ... gut dass mir das mal einer sagt.


<img src="http://www.beepworld.de/memberdateien/m ... baeume.gif">


Liebe Grüße


<font color=green><b>*Waldfee*</b></font>

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am coolsten ist aber immer noch der §4711

Beitrag von pongi » Mo 08.03.04 14:29

§4711 Sicht


(1) bei Nebel ist es verboten den Kopf aus der Seitenscheibe herauszustrecken. Dies kann zu gefährlichen Kopfverletzugen führen wenn man mit dem Kopf des entgegenkommenden Fahrzeugführers kollidiert.


das ist echt geil *ggg*


matthias

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re: am coolsten ist aber immer noch der §4711

Beitrag von Breakfan » Mo 08.03.04 14:34

>§4711 Sicht


>(1) bei Nebel ist es verboten den Kopf aus der Seitenscheibe herauszustrecken. Dies kann zu gefährlichen Kopfverletzugen führen wenn man mit dem Kopf des entgegenkommenden Fahrzeugführers kollidiert.


>das ist echt geil *ggg*


>matthias


Achtung! War nur ein Scherz von mir!


Jörg

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re: am coolsten ist aber immer noch der §4711

Beitrag von vulkanus » Mo 08.03.04 14:42

>Achtung! War nur ein Scherz von mir!


Der deutschen Gesetzgebung hätt ich das aber sogar zugetraut *g*


Ok, eh unserer österreichischen auch =)

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...der §4711

Beitrag von Carportparker » Mo 08.03.04 15:16

Da gibt es eine Geschichte in den Büchern mit modernen Sagen. Angeblich sind zwei Autofahrer so zusammengestoßen. Der Autor ist ein glaube ich Professor für ?Märchen? und Sagen in Göttingen. Die Bücher, es sind glaube ich mittlerweile 4 oder 5 Stück. Eines ist "Die Spinne in der Yucca Palme".


Ist ganz lustig alles.


>>Achtung! War nur ein Scherz von mir!


>Der deutschen Gesetzgebung hätt ich das aber sogar zugetraut *g*


>Ok, eh unserer österreichischen auch =)

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re: ...der §4711

Beitrag von vulkanus » Mo 08.03.04 15:20

>Da gibt es eine Geschichte in den Büchern mit modernen Sagen. Angeblich sind zwei Autofahrer so zusammengestoßen. Der Autor ist ein glaube ich Professor für ?Märchen? und Sagen in Göttingen. Die Bücher, es sind glaube ich mittlerweile 4 oder 5 Stück. Eines ist "Die Spinne in der Yucca Palme".


>Ist ganz lustig alles.


Sagt mir nix der Typ. Er hätte noch ein Bild hinzufügen sollen... *g*

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