Offener Sportluftfilter

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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boris

Offener Sportluftfilter

Beitrag von boris » Mi 26.02.03 15:19

womit is zu rechnen wenn man einen offenen sportluftfilter am auto hat und von der lieben polizei angehalten wird? also einen nicht zugelassenen!


mfg boris

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Hiob317
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schlimmstenfalls mit stillegung

Beitrag von Hiob317 » Mi 26.02.03 15:41

>womit is zu rechnen wenn man einen offenen sportluftfilter am auto hat und von der lieben polizei angehalten wird? also einen nicht zugelassenen!


>mfg boris

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Micha106
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re: Offener Sportluftfilter

Beitrag von Micha106 » Mi 26.02.03 15:41

nix eigentlich, weil die bestimmt nicht in deinen Motorraum schauen werden oder??


Bei uns machen die Freunde in Grün sowas zumindest nicht bei ner normalen Kontrolle.


Selbst mit meinem selbstgebauten VSD-Ersatz & leerem ESD -> ähem ... laut!, sonstigen Umbauten usw. hat mich in 4 Jahren noch niemand gebeten mal ne ABE oder sonst irgendwas zu zeigen.


Papiere - das wars! Schöne Weiterfahrt! :-)


Kann man natürlich nicht verallgemeinern, aber wenn sie sich doch mal affig haben könten sie dir nen Mängelschein schreiben und dich zum wiederholten Vorstellen beim Kaffee :-) einladen oder zum TÜV schicken.


Sonst ... weiß nicht. Bekannten sollen sie in München das Auto beschlagnahmt oä. haben, weil er keinen Kat hatte :-) & die Bremsleitungen wohl porös waren. Die "Golf"er halt! Er hat das Auto dann mit dem Anhänger abgeholt. :-)


funkykowal
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re: Offener Sportluftfilter

Beitrag von funkykowal » Mi 26.02.03 17:49

"Änderungen an der Luftfilteranlage können grundsätzlich die Betriebserlaubnis (BE) zum Erlöschen bringen (= Fahren ohne gültige Zulassung --> Verstoß gegen § 18 StVZO mit Bußgeld 50 €, 3 Punkte, zusätzlich sind bei einem Unfall versicherungsrechtliche Probleme möglich).


Die BE des Fahrzeugs erlischt nicht, wenn eine Teilegenehmigung vorhanden ist und von der Änderungsabnahme abhängig gemacht wird oder ein Teilegutachten vorhanden ist. In diesem Fall ist eine unverzügliche Änderungsabnahme erforderlich.


Die BE erlischt, wenn keine Teilegenehmigung oder kein Teilegutachtachten vorhanden ist oder der Verwendungsbereich nicht einbehalten wird. In diesem Fall ist eine Begutachtung nach §§ 19 Abs. 2 Satz 3, 21 StVZO hinsichtlich der Änderung erforderlich.


Quelle: Beispielkatalog des Bundesverkehrsministeriums Ziffer 8.3 (VkBl. 1999 S. 451) "

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obelix
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mannomann... was für ein kindergarten dort...

Beitrag von obelix » Mi 26.02.03 18:24

selbst die, die eigentlich als "ahnungshabend" eingestuft werden erzählen streckenweise derartigen stuss, dass mir schwindlig wird...


fazit des ergusses: eigentlich bloss, dass ein offener luffi verboten ist, tüv-prüfer als ein bisschen bescheuert oder überlastet anzusehen sind und tüv-gutachten ihr geld nicht wert sind!?


traurig..


gruss


obelix

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