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von holger » Sa 08.03.03 07:49
schön erklärt, aber mit arglistiger täuschung kommt er in dem fall keinen meter weit...
>Ich habe einmal kurz den rechtlichen Kontext herausgearbeitet, ich hoffe es hilft Dir.
>Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)
>1. Voraussetzungen
>a. Täuschung muss begangen worden sein. Täuschungsarten:
>A. Falsche Behauptung tatsächlicher Art
>der Täuschende behauptet etwas, dass, wenn es wahr wäre eine Tatsache (kein Werturteil) wäre
>Bsp: Behauptung ein Auto koste laut Schwackeliste 5000,- DM obwohl es lt. Liste nur 2000,- DM kostet. Keine Täuschung wäre jedoch die fälschliche Behauptung eine Wohnung liege in einer bevorzugten Wohnlage, da dies ein Werturteil, keine Tatsache darstellt.
>B. Unterdrücken / Entstellen einer wahren Tatsache
>der Täuschende erklärt nichts, nimmt jedoch Manipulationen an einer Sache oder einem Dokument vor
>Bsp: Fälschen der Abschlussnote auf dem Zeugnis, Verstellen des Kilometerzählers beim Gebrauchtwagen
>---> hier wichtig!!! C. Verschweigen einer wahren Tatsache trotz Aufklärungspflicht
>Täuschender verschweigt einen für den Getäuschten wichtigen Umstand, obwohl er ihn offenbaren müsste, i.d.R. Dinge, die für den anderen Vertragsteil von großer Bedeutung sind, bzw. wenn der fragliche Umstand für die Entscheidung der Willenserklärung von Bedeutung ist.
>Bsp: Hinweise auf Unfallschäden (>Lackschaden) beim Gebrauchtwagenkauf.
>b. Täuschender muss Kenntnis aller Umstände und Täuschungsvorsatz haben
>Arglist =besondere Form des Vorsatzes Täuschender muss wissen, dass er ein unzutreffendes Bild von der Wirklichkeit vermittelt. Täuschender muss wollen, dass in dem anderen ein entsprechender Irrtum entsteht und zur Abgabe der Willenserklärung führt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
>2. Voraussetzungen auf Seiten des Getäuschten
>a. Erfolg der Täuschung
>Die Täuschung muss bei Getäuschten zum Irrtum führen. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum hätte vermieden werden können.
>b. Kausalität des Irrtums
>Irrtum der durch arglistige Täuschung beim Getäuschten hervorgerufen wird, muss Kausal (ursächlich) für die Entscheidung gewesen sein. Kausalität liegt vor, wenn die Willenserklärung ohne den Irrtum unterblieben oder einen anderen Inhalt gehabt hätte.
>Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
>1. Anfechtungserklärung hat gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen (§143 BGB)
>2. Frist: 1 Jahr nach Kenntniserlangung (§124 BGB) Fristlänge zum Schutz des Getäuschten und kein Schutz des Täuschenden nötig
>3. Anfechtung max. 30 Jahre nach Vertragsabschluß möglich
>Rechtsfolgen
>1. Vertrag "ex tunc" nichtig (§142 BGB)
>2. Schadensersatz an den Getäuschten nach §§823,826 BGB
>Ersetzt werden alle Kosten aus dem Vertrag. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob der Vertrag nie eingegangen wäre. Es ist möglich vom Täuschenden eine Nutzungsgebühr für die Dauer des Vertrages von der Schadensersatzforderung abzuziehen
>Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist lukrativer als jene wegen Irrtum, da hier der Täuschende Schadensersatz leisten muss und die Höhe des Schadenersatzes nicht begrenzt ist. Zudem gilt die längere Anfechtungsfrist von 1 Jahr.
>...entschuldigt, aber Ihr werdet mich verstehen...
>>Als ich heute bei meinem Reifenhändler meine neuen (gebrauchten) Felgen auswuchten lassen wollte, bevor ich mich damit auf die Reise zu meinem 50km entfernten "Lieblings-Tüv" mache, musste ich mir von ihm sagen lassen dass eine der vie Felgen einen irreparablen Schlag hat (Sie eiert tatsächlich um knapp 2cm nach oben und unten!). Das - natürlich - hat mir der werte Vorbesitzer nicht verraten... Was nun? Da ich außer den Felgen mittlerweile für Distanzscheiben, andere Radschrauben, Zentrierringe, auswuchten usw. eine Menge Geld bezahlt habe will ich sie natürlich nicht einfach zurückschicken. Hätte ich ein Recht, von ihm eine neue Felge zu verlangen? Schließlich habe ich von ihm vier Felgen in einwandfreiem Zustand erworben und nun auch ein Anrecht darauf, oder liege ich da falsch? Ich möchte nicht dass die ganze Mühe umsonst war...