Fragen zur Polizeikontrolle

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
Simba
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Neuerdings...

Beitrag von Simba » Fr 18.07.03 09:14

sollen bei Polizeikontrollen mit Hunden, kleine "Schüchen" an den


vier Pfoten unseres vierbeinigen Schnüfflers befestigt werden, um


das wertvolle Alcantara etc. bei der Suche von illegalen Substanzen


nicht zu beschädigen.


>Du mußt ihn lassen, soweit ich weiß. Hast Du keine Drogen im Auto, bekommst Du Schäden ersetzt. Weist man Dir aber was nach - hast Du Pech. (Die kratzen ja so schön, wenn sie was finden *g*)


>Mein Wissensstand.


>*waldfee*

Take-It-Isi
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Beschlagnahmung eines KFZ - Wann erlaubt?

Beitrag von Take-It-Isi » Fr 18.07.03 10:14

habe das hier von ner VW-Seite.


"Beschlagnahmung eines KFZ- wann erlaubt?





--------------------------------------------------------------------------------


Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten


vorzuhalten.


Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlage, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.


Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.


Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu:


Besteht Anlass zu der Annahme, das ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht § 49 StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.


Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Fahrer!! Ein Umweg von maximal


6 Kilometern zu nächsten Messstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.


Also: Ausdrucken und ins Handschuhfach legen :-)"

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es gibt da n Gesetz zur Abwendung von Gefahren

Beitrag von Shadow » Fr 18.07.03 12:26

das alles andere ausser Kraft setzt (so erklärte mir das hier mal ne Streife). Dies Gesetz wird sehr gern angewendet wenn es sogennante "illegale Strassenrennen" oder sowas gibt. Mit diesem Gesetz haben die Jungens und Mädels in Grün die Möglichkeit dein Auto bei Verdacht aus der Zone zu entfernen (soll heissen du hast leichte Schleifspuren im Radhaus und die Karre ist weg...) . Dabei können die auch dein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit soweit einschränken daß die dir für 24 Stunden den Zugang zu einem Gebiet verbieten und dich notfalls sogar einbuchten !!


Also is nix mit die dürfen nicht... wenn die die Order haben tiefergelegte Fahrzeuge die nach deren Ansicht zu tief sind oder nicht verkehrstauglich aus dem Verkehr zu ziehen können die das machen... dann kannst du erstmal zur Dekra oder zum Tüv und die Kiste auslösen......


Gruß


Thorsten


PS: dies Gesetz findet komischerweise seit einiger Zeit bei uns täglich anwendung *lol*

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da hab ich doch glatt das kleingedruckte übersehen *g* (o.t)

Beitrag von pongi » Fr 18.07.03 16:21

kein Text

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Welcher § im Polizeihandbuch ???( zum wichtig machen )

Beitrag von UWE205GTI » Fr 18.07.03 20:59

>habe das hier von ner VW-Seite.


>"Beschlagnahmung eines KFZ- wann erlaubt?


>


>--------------------------------------------------------------------------------


>Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten


>vorzuhalten.


>Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlage, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.


>Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.


>Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu:


>Besteht Anlass zu der Annahme, das ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht § 49 StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.


>Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Fahrer!! Ein Umweg von maximal


>6 Kilometern zu nächsten Messstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.


>Also: Ausdrucken und ins Handschuhfach legen :-)"

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das stammt von der harley-fraktion...

Beitrag von obelix » Sa 19.07.03 01:18

hab ich hier auch schon mal veröffentlicht.


frag doch mal auf deinem nächsten revier, die können dir das sicher sagen.


und werden auch noch ganz schön blöd schauen, dass sowas nachgefragt wird.


gruss


obelix

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