Was bitte ist §21??

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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beatnix
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Was bitte ist §21??

Beitrag von beatnix » Do 28.03.02 16:54

> Von: "info@tsw.at"


> Datum: Thu, 28 Mar 2002 16:37:51 +0100


> An: Tobias Huber


> Betreff: Re: eMail ueber TSW Kontaktformular


>


> §21 beim TÜV in Deutschland ist gemeint


>


> Finanzierung bieten wir nicht an


>


> Tobias Huber wrote:


>


>> §21 ?? Oder ist das in Österreich ein anderer Paragraph?


>> Sie meinen §19 hoffe ich, was in Deutschland Einzelabnahme bedeutet!


>>


>> Ist bei Ihnen eine Finanzierung möglich?


>>


>> danke, Tobias Huber.


>>


>>> Von: "info@tsw.at"


>>> Datum: Thu, 28 Mar 2002 10:58:31 +0100


>>> An: tobias-huber@t-online.de


>>> Betreff: Re: eMail ueber TSW Kontaktformular


>>>


>>> richtig, aber die Einpresstiefe bei den anderen 7X15 ist ET15


>>> nur mit Anbau einer 5mm Distanzscheibe passen diese Räder auf den 205


>>> TÜV Abnahme nach §21 möglich


>>>


>>> tobias-huber@t-online.de wrote:


>>>


>>>> Ist es grunsätzlich per Einzelabnahme auch


>>>> andere Felgen als die "Big Deep" und "Alpine"


>>>> auf einem 205er eintragen zu lassen? Die


>>>> Maße sind ja gleich...


>>>>


>>>> danke!


>>>


>

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beatnix
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das hab ich selber dazu gefunden...

Beitrag von beatnix » Do 28.03.02 16:58

...werde aber auch nicht unbedingt schlauer draus!?




<ul><li><a href="http://www.tuev-sued.de/auto/hauptunt/v ... ifmpr.html" target=_blank>TÜV SÜDDEUTSCHLAND Preisliste</a></ul>

Markus©

§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.

Beitrag von Markus© » Do 28.03.02 17:59

www.stvzo.de


Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein andere Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. In dem Brief muss ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, dass das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht in Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannte Sachverständiger oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) bescheinigt hat, dass die Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein.

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