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Sagen wir´s mal so: Im "unbeplanten Innenbereich" (= §34 BauGB) hast du baurechtlich die weitaus meisten Möglichkeiten, weil eben "nichts" explizit geregelt ist und sich das Bauvorhaben nur "einfügen" muss. Zu welchen Horror-Ergebnissen das bei den üblichen Interpretationsspielräumen führt, kann man landauf - landab bewundern...Coopex hat geschrieben: Problem Nr. 1 das nun aufgetaucht ist: §34 BauGB.
de Maggus
So gute 15m halt. Und das ist dann schon eine "sehr steile" Rampe mit Ausrundungen oben und unten, wo zu prüfen wäre, wie es mit tiefer gelegten Fahrzeugen aussieht, die nicht die "normale" Bodenfreiheit haben.giant_didi hat geschrieben:Wie wäre es alternativ mit normalen „Doppelparkern“?
Für die Rampe in Deiner Planung brauchst Du bei zivilen Winkeln ja zig Meter an Länge.
ich hätte da angst.. vor wassereinbruch:-)Horst B hat geschrieben:So gute 15m halt. Und das ist dann schon eine "sehr steile" Rampe mit Ausrundungen oben und unten, wo zu prüfen wäre, wie es mit tiefer gelegten Fahrzeugen aussieht, die nicht die "normale" Bodenfreiheit haben.giant_didi hat geschrieben:Wie wäre es alternativ mit normalen „Doppelparkern“?
Für die Rampe in Deiner Planung brauchst Du bei zivilen Winkeln ja zig Meter an Länge.
(Eine regelgerechte "öffentliche" Rampe mit 15% Gefälle hat 22m Länge...)
Hats du vlt. die Möglichkeit oder kennst jemanden der sowas mit dem Computerprogramm(als 3D Modell), anschaulich darstellen kann?? Dann könntest du das den Leuten vlt. zeigen, dann wird sicher einfacher das Ganze zu beurteilen. Sotware gibts da eig viel - evtl. auch mal mal ne Demo downloaden wenn du niemand kennst der sowas zB beruflich macht.Gibt es irgendwelche Argumente mit denen man denen das so erklären kann dass die das verstehen? Oder hat man bei unserer deutschen Behörde keine Chance wenn die das auf dem Lageplan (von oben) so sehen?
hier müssten auf jeden Fall alle 3 Nr. erfüllt sein, und KANN heist das die Behörde in eigenem Ermessen nach Einzelfallprüfung auf den Abs. 1 S.1 absehen kann(Einfügung)Dritte Frage:
Ich habe da mit einem halben Auge gelesen dass man alle möglichen Vorschriften außer Acht lassen KANN wenn das Objekt irgendwie gewerblichen Bezug hat oder irgend sowas ...
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient ...
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.