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von kris » Di 22.10.02 12:24
...ein Tüv-prüfer oder zugelassener Sachverständiger kann nach seinem gewissen, mit etwas spielraum sachen eintragen auch wenn ein anderer es z.b. nicht eintragen würde.
wenn er es sachlich und technisch vertreten kann und nicht gegen geltendes recht, hier die StVzo, verstösst, ist er befugt, einzutragen, was ihm passt!
es kann natürlich passieren, dass man mit einer eintragung von prüfer x zwei jahre später bei prüfer y vorfährt und der trägt die sachen wieder aus, weil er sie für regelwidrig hält!!!
einen rechtsanspruch hat da keiner, weder der prüfer der einträgt hat das recht auf unantastbarkeit seiner abnahmen,
noch hat der verbraucher das recht, schon einmal eingetragene sachen nochmal auf einem anderen auto eingetragen zu kriegen.
alles abwägungssache!
und täuscht euch nicht! eine eintragung oder tüv-abnahme bedeutet nicht, dass man einen freibrief hat und aus der verantwortung ist.
baut fahrer a einen unfall, weil die eingetragenen räder an der karosse aufgeschlitzt worden sind, ist nur er verantwortlich, denn "...er muss sich jederzeit vom technisch einwandfreien zustand seines wagens überzeugen..."
der tüv-prüfer ist definitiv für folgeschäden NICHT haftbar zu machen!!!
ebenso eine bestandene tüv-abnahme: kauft jemand ein auto mit bestandenem tüv in dem glauben, damit sei die verkehrssicherheit und der notwendige technische zustand für zwei jahre zweifelsfrei garantiert, der irrt!!!
nur fahrer und halter sind haftbar zu machen. passiert ein unfall, weil die karre wegen rost auseinanderbricht oder weil die bremse nicht geht, ist wieder nur der fahrer/halter in der verantwortung, weil "...er sich vom technisch einwandfreien zustand seines autos vor der fahrt selber überzeugen muss...". der tüv ist hier definitiv nach dem gesetz aus dem schneider.
schwieriges thema.
grüsse, kris