Das rote 07-Kennzeichen
Mit der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO hat der Begriff „Oldtimer“ im Jahre
1994 erstmals begriffliche Erwähnung im Gesetz gefunden. Mit der Verordnung
aus dem Jahre 1994 ist die Zuteilung eines roten 07- Kennzeichens speziell für
Oldtimer eingeführt worden. Hintergrund war, dass insbesondere für Sammlungen
die Möglichkeit bestehen sollte, Fahrzeuge dem interessierten Publikum auf
Veranstaltungen zugänglich zu machen.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StVZO in Verbindung
mit § 1 f 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Das Mindestalter der Fahrzeuge
beträgt nach allgemeiner Auffassung 20 Jahre. Das rote 07-Kennzeichen darf
nur in Zusammenhang mit der Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen sowie der
An- und Abreise, Probe- und Prüfungsfahrten, Überführungsfahrten und Fahrten
zum Zwecke von Reparaturen und Wartungen genutzt werden.
Missbrauch des Kennzeichens
Das rote 07-Kennzeichen verleitet allerdings dazu, Fahrzeuge auch zu anderen
Zwecken zu benutzen. Aufgrund der relativ geringen Kosten und des geringen
Zulassungsaufwandes wird das rote 07-Kennzeichen gerne auch für Alltagsfahrten
genutzt.
Der Missbrauch wird etwa dann vermutet, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs mit
einem roten 07-Kennzeichen auf dem Weg zur täglichen Arbeit angetroffen wird.
Sanktionen
Wer sein Fahrzeug mit dem roten 07-Kennzeichen bewegt, ohne dass ein im Gesetz
genannter Grund vorliegt, läuft Gefahr, ein Bußgeld zahlen zu müssen, da er ein
Fahrzeug in Betrieb setzt, ohne dass es zum Verkehr zugelassen ist. Ferner kann
eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung drohen, das rote 07-Kennzeichen kann
wegen Missbrauchs eingezogen werden und im Falle eines Unfalles kann die
Versicherung ihre Leistung verweigern oder verringern.
Gefährlicher Kennzeichenverleih
Es sollte auch unterlassen werden, dass rote 07-Kennzeichen zu verleihen. Der
Versicherungsschutz gilt nur für Autos, die auf das rote 07-Kennzeichen
zugelassen worden sind, so das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 7 U 123/00).
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein Autohändler aus dem Raum Stuttgart
für eine kurze Überführungsfahrt bei einem befreundeten Händlerkollegen dessen
rotes 07-Kennzeichen ausgeliehen. Auf der Überführungsfahrt kam es zu einem
Unfall. Die Versicherung des Kennzeichenbesitzers verweigerte die Zahlung, da
der Unfallverursacher nicht ihr Versicherungsnehmer gewesen sei.
Diese Auffassung wurde von dem Oberlandesgericht Stuttgart geteilt.
Kurzzeitkennzeichen
Es empfiehlt sich deshalb für Überführungsfahrten ein sogenanntes
Kurzzeitkennzeichen“ bei der zuständigen Zulassungsstelle zu besorgen. Die
Gültigkeit des Kennzeichens beträgt maximal fünf Tage. Benötigt wird für
diese Kennzeichen eine spezielle Versicherungsbescheinigung (Deckungskarte).
Eine solche Versicherung ist zum Preis von ca. 100 – 140 DM zu haben. Da das
Verfallsdatum auf dem Kennzeichen eingetragen ist, muss das Kennzeichen nach
Ablauf nicht zurückgegeben werden. Die Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens
beträgt DM 20,--. Hinzu kommen die Kosten für die Schilder in Höhe von DM 15,--.
Diese Kennzeichen gelten ebenfalls nur für Probe-, Überführungs- und
Prüfungsfahrten sowie für Fahrten zur Anregung der Kauflust.
Fazit
Der Gesetzgeber wird nur dann an dem roten 07-Kennzeichen festhalten, wenn die
Besitzer des roten 07- Kennzeichen dem Sinn und Zweck entsprechend diese
Kennzeichen in Gebrauch nehmen. Hier sollte an die Disziplin aller Besitzer der
roten 07-Kennzeichen appelliert werden, so dass das Kennzeichen erhalten bleibt.
gefunden auf
www.burkantat.de
obelix